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   LG Bonn, 03.09.2015 - 14 O 8/15   

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https://dejure.org/2015,50213
LG Bonn, 03.09.2015 - 14 O 8/15 (https://dejure.org/2015,50213)
LG Bonn, Entscheidung vom 03.09.2015 - 14 O 8/15 (https://dejure.org/2015,50213)
LG Bonn, Entscheidung vom 03. September 2015 - 14 O 8/15 (https://dejure.org/2015,50213)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Bonn, 03.09.2015 - 14 O 47/14

    Abschluss eines Treuhandsverhältnisses hinsichtlich Feststellung des

    Auszug aus LG Bonn, 03.09.2015 - 14 O 8/15
    Wie das zwischen den Parteien hierdurch zustande gekommene Verhältnis rechtlich einzuordnen ist, insbesondere ob zwischen der Klägerin und der Kommanditistin der Beklagten ein Treuhandverhältnis begründet wurde, ist zwischen den Parteien streitig und Gegenstand des von der Klägerin unter dem Az.: 14 O 47/14 vor der hiesigen Kammer geführten Verfahrens.

    Die Klägerin trägt vor, dass die geltend gemachten Ansprüche hinsichtlich des Jahres 2013 aus einem schuldrechtlichen Vertriebsverhältnis herzuleiten seien, weil sie - wie auch schon in dem Verfahren LG Bonn, Az.: 14 O 47/14 - die Auffassung vertritt, dass eine (mittelbare) Gesellschafterbeteiligung der Klägerin nicht wirksam begründet worden sei, weshalb die schuldrechtlichen Elemente aus der nicht zustande gekommenen gesellschaftsrechtlichen Verbindung zu "extrahieren" seien.

    Die Beklagte ist - unter Aufrechterhaltung ihres Vortrags in dem Verfahren LG Bonn, Az.: 14 O 47/14 - der Auffassung, dass eine auf verschiedene Streitgegenstände gestützte, unzulässige alternative Klagebegründung vorliege, weil die Klägerin ihre Forderungen einerseits auf ein Vertriebsverhältnis bzw. auf § 812 Abs. 1 BGB stütze, andererseits aber vortrage, dass die geltend gemachten Ansprüche auch unter Zugrundelegung einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung bestünden.

    Abgesehen davon bestehe hinsichtlich sämtlicher von der Klägerin geltend gemachter Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht wegen (noch nicht zu beziffernder) Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der mutmaßlich faktischen Umsetzung des von der Klägerin mit Schreiben vom 08.01.2014 (Anlage B 7, Bl. ### d.A.) angekündigten Wechsels zu einem Konkurrenzeinkaufsverband zum 01.01.2014, derentwegen die Beklagte in dem Verfahren LG Bonn, Az.: 14 O 47/14, widerklagend im Wege der Stufenklage von der Klägerin Auskunft über die unter der Rechnungsanschrift "N" seit dem 06.12.2013 getätigten Umsätze begehrt.

    Das Gericht hat das ihm gemäß § 147 ZPO eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, dass es der Anregung der Beklagten, das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren LG Bonn, Az.: 14 O 47/14, zu verbinden, nicht entsprochen hat.

    Hier war es aus prozessökonomischen Gründen aber nicht erforderlich, das Verfahren mit dem Verfahren LG Bonn, Az.: 14 O 47/14, zu verbinden.

    Ob man den geltend gemachten Anspruch - wie die Klägerin geltend macht - aus einer "Vertriebsvereinbarung" oder - entsprechend den Ausführungen in dem unter dem Az.: 14 O 47/14 ergangenen Urteil der Kammer vom heutigen Tag, auf das Bezug genommen wird - aus dem nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft bis zur außerordentlichen Kündigung am 06.12.2013 als wirksam zu behandelnden quasi-gesellschaftsrechtlichen Verhältnis herleitet, kann dahingestellt bleiben.

    Aus den bereits in dem Urteil LG Bonn, Az.: 14 O 47/14, vom heutigen Tag dargelegten Gründen, auf die verwiesen wird, besteht schon deshalb kein Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz, weil die Klägerin das (wie auch immer geartete) Rechtsverhältnis zu der Beklagten mit Schreiben vom 06.12.2013 zu Recht außerordentlich gekündigt hat.

    Die Klägerin hat schließlich Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage in Höhe von 2.000 EUR, nachdem sie ihre Rechtsbeziehung zu der Beklagten - wie in dem Urteil LG Bonn, Az.: 14 O 47/14, vom heutigen Tag ausgeführt - durch außerordentliche Kündigung wirksam beendet hat.

  • BGH, 18.10.1985 - V ZR 82/84

    Zurückbehaltungsrecht bei noch nicht fälligen Gegenforderungen

    Auszug aus LG Bonn, 03.09.2015 - 14 O 8/15
    Ein sog. vorläufiges Zurückbehaltungsrecht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem feststellbar ist, ob und in welchem Umfang die Beklagte tatsächlich einen Schaden erlitten hat, findet im Gesetz keine Grundlage (vgl. BGH, U. v. 18.10.1985, NJW-RR 1986, 543 f., zitiert nach juris).
  • LG Bonn, 03.09.2015 - 14 O 47/14

    Abschluss eines Treuhandsverhältnisses hinsichtlich Feststellung des

    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin in dem Parallelverfahren Landgericht Bonn, Az.: 14 O 8/15, vorgetragen hat, dass sie zur Vermeidung geschäftlicher und wirtschaftlicher Risiken das (wie auch immer geartete) Rechtsverhältnis mit der Beklagten zu 1) auch nach der außerordentlichen Kündigung unter Vorbehalt fortgeführt und jedenfalls einen Teil ihrer Umsätze über den "L" abgewickelt habe.
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